266a OR kommt allerdings nur dann zur Anwendung, wenn die konkrete Kündigung gesetzliche oder vertragliche Termine oder Fristen falsch zum Ausdruck bringt. In diesen Fällen wird aufgrund der genannten Gesetzesbestimmung klargestellt, wann die Wirkungen der Kündigung eintreten sollen (Peter Higi, a.a.O., Art. 266a OR, N. 41). Damit die Auslegungsregel von Art. 266a OR zur Anwendung gelangt, muss jedoch eine gültige Kündigung vorliegen. Die Beendigungsgründe, die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim Empfänger erfüllt sein müssen, sind entweder vertraglicher oder gesetzlicher Art.