der Kündigungsandrohung vom 8. November 2001 nicht auf die Ausserordentlichkeit der angedrohten Kündigung hingewiesen worden war. Der Gesuchsteller hat diese zutreffende Auffassung der Vorinstanz in der Zwischenzeit akzeptiert. Er ist aber entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht der Ansicht, dass der festgestellte Mangel die Nichtigkeit der Kündigung zur Folge habe, sondern dass seine Kündigung gemäss Art. 266a Abs. 2 OR auf den Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist ihre Wirkungen entfalte. 2. Die Parteien können nach Art. 266a Abs. 1 OR das unbefristete Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Termine kündigen.