Sachverhalt: Die Beklagte (eine Schule für die Ausbildung von Naturärzten) hatte sich verpflichtet, der Klägerin eine sechssemestrige „naturärztliche Basisausbildung mit Diplomabschluss“ zu vermitteln. Die Klägerin legte die aus einem schriftlichen und mündlichen Teil bestehende Abschlussprüfung im Dezember 2000 ab. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 3. Januar 2001 mit, sie habe die Abschlussprüfung bestanden und informierte sie über die Modalitäten der Einsichtnahme in die schriftliche Abschlussprüfung. Diesem Schreiben fügte die Beklagte ein Merkblatt "Beschwerden gegen die Punktevergabe/Korrektur der schriftlichen Abschlussprüfung" bei.