Die „clausula rebus sic stantibus“ befreit einen Vertragspartner, die ihm vertraglich auferlegte Leistung auch dann weiter zu erbringen, wenn die Aufwendungen zur Erbringung dieser Leistung die Gegenleistung in der Weise übersteigen, dass ein Missverhältnis entsteht. Im Bereich der Grunddienstbarkeiten ist die “clausula rebus sic stantibus“ auf allfällige mit der Hauptpflicht, der Duldungspflicht, verbundene Nebenpflichten zur Erbringung positiver Leistungen beschränkt (z.B. eine mit einem Quellenrecht verbundene Wasserlieferungspflicht oder eine mit einem Abwassernutzungsrecht verbundene Pflicht zur Unterhaltung eines Jauchekastens).