Darnach dürfen von dem durch die Dienstbarkeit belasteten Boden „ohne Einwilligung der jeweiligen Besitzer der Liegenschaft Nr. 44 keine Hofstatten verkauft & darauf überhaupt zu keinen Zeiten etwas gebaut oder gepflanzt werden, was derselben an der Aussicht nachtheilig sein oder Schaden geben könnte“. Damit steht fest, dass mit der Bau- und Pflanzbeschränkung der Schutz der ganzen Liegenschaft Nr. 44 (heute Parz. Nrn. 128 und 725) vor einer Beeinträchtigung der Aussicht und der Belichtung sowie der Schutz vor weiteren durch eine Überbauung oder Bepflanzung bewirkten Immissionen bezweckt wurden. So hat das Bundesgericht im Falle einer 1929 errichteten, als „Einschränkung des Baurechts“