Über den örtlichen Geltungsbereich gibt der Grundbucheintrag „Bau- und Pflanzbeschränkung“ keinerlei Anhaltspunkte. Der Beizug des Begründungsaktes, der Rechtsverschreibung vom 25./28. August 1897 ergibt, dass die Beschränkung den „zur Liegenschaft zum rothen Stall, östlich dem Stallgebäude & dem Territorium der Gemeinde, auf welchem das neue Schulhaus steht, gehörenden Boden“ betrifft. Diese Formulierung erlaubt keine exakte geometrische Bestimmung der belasteten Bodenfläche.