Mit diesem Abs. 3 hat die am 1. Mai 1996 in Kraft getretene neue Kantonsverfassung die am 1. Januar 1995 in Kraft gesetzte Generalklausel in Art. 9 VwGerG für Streitigkeiten unter Beteiligung landeskirchlicher Organe erheblich eingeschränkt. Demnach können Rekurs- und Beschwerdeentscheide der Organe der beiden Landeskirchen jedenfalls nicht mit Beschwerde nach Art. 9 lit. b VwGerG an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Die von der kirchlichen Rekurskommission in ihrem Entscheid vom 6. November 2001 gegebene Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen ihren Rekursentscheid kein ordentliches Rechtsmittel gegeben sei, erweist sich als korrekt.