von Verfassungs wegen um öffent- lich-rechtliche Körperschaften. Nach Art. 109 Abs. 2 und 3 KV regeln die kirchlichen Körperschaften jedoch nicht nur ihre inneren Angelegenheiten selbständig, sondern Beschlüsse und Verfügungen kirchlicher Organe können ausdrücklich nicht an staatliche Stellen weitergezogen werden. Mit diesem Abs. 3 hat die am 1. Mai 1996 in Kraft getretene neue Kantonsverfassung die am 1. Januar 1995 in Kraft gesetzte Generalklausel in Art. 9 VwGerG für Streitigkeiten unter Beteiligung landeskirchlicher Organe erheblich eingeschränkt.