B. Gerichtsentscheide 2220 2220 Öffentliches Personalrecht. Die Beurteilung einer Forderungsklage eines Angestellten aus Arbeitsvertrag mit einer Landeskirche, auf welche zuvor schon der Zivilrichter zuständigkeitshalber nicht einge- treten ist, fällt auch nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Aus den Erwägungen: Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Verwaltungsgericht nach Art. 13 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwGerG; bGS 143.6) zur Beurteilung von Klagen über vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Privaten einerseits und öffentlich-rechtlichen Körperschaften anderseits zuständig ist. Bei der römisch-katholischen Kirche des Kantons Appenzell A.Rh. sowie deren Kirchgemeinden handelt es sich nach Art. 109 Abs. 1 der Kan- tonsverfassung (KV; bGS 111.1) von Verfassungs wegen um öffent- lich-rechtliche Körperschaften. Nach Art. 109 Abs. 2 und 3 KV regeln die kirchlichen Körperschaften jedoch nicht nur ihre inneren Angele- genheiten selbständig, sondern Beschlüsse und Verfügungen kirchli- cher Organe können ausdrücklich nicht an staatliche Stellen weiterge- zogen werden. Mit diesem Abs. 3 hat die am 1. Mai 1996 in Kraft ge- tretene neue Kantonsverfassung die am 1. Januar 1995 in Kraft ge- setzte Generalklausel in Art. 9 VwGerG für Streitigkeiten unter Beteili- gung landeskirchlicher Organe erheblich eingeschränkt. Demnach können Rekurs- und Beschwerdeentscheide der Organe der beiden Landeskirchen jedenfalls nicht mit Beschwerde nach Art. 9 lit. b VwGerG an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Die von der kirchlichen Rekurskommission in ihrem Entscheid vom 6. Novem- ber 2001 gegebene Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen ihren Re- kursentscheid kein ordentliches Rechtsmittel gegeben sei, erweist sich als korrekt. Auf die vom Zivilrichter ans Verwaltungsgericht über- wiesene Eingabe des Klägers kann jedenfalls als Beschwerde nicht eingetreten werden. Die römisch-katholische Kirchgemeinde Herisau ist nun jedoch der Auffassung, auf die vor Ausschöpfung des kirchen- rechtlichen Rechtsmittelweges beim Zivilrichter (Kantonsgerichts- Präsidium) anhängig gemachte Forderungsklage (welche dieses zu- ständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht überwies und welche zu- nächst im Einverständnis mit den Parteien sistiert blieb), müsse das 48 B. Gerichtsentscheide 2220 Verwaltungsgericht nun unverändert noch als Klage eintreten. Dies trifft aus verschiedenen Gründen nicht zu. Würde auf die Klage im jetzigen Zeitpunkt noch eingetreten, würde dies zwangsläufig auf eine materielle Überprüfung des Entscheides der Rekurskommission vom 6. November 2001 und damit eines kirchlichen Organs hinauslaufen. Damit würde das Verwaltungsgericht in die den beiden Landeskirchen in Art. 109 Abs. 2 und 3 KV gewährte organisatorische Autonomie eingreifen. Der Rechtsmittelausschluss in Art. 109 Abs. 3 KV muss abweichend vom blossen Wortlaut, aber nach dessen Sinn und Zweck so ausgelegt werden, dass dieser nicht nur das Beschwerdeverfahren nach Art. 9, sondern unter Umständen auch die Klagemöglichkeit nach Art. 13 lit. b VwGerG einschränkt. Die Klage nach dieser Be- stimmung ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn kirchenintern eine anfechtbare Verfügung erlangt werden kann und der Betroffene diese kirchenrechtlich bei einer unabhängigen Rechtsmittelinstanz anfechten kann, welche weder in die Verwaltungshierarchie einge- bunden ist noch sonst weisungsgebunden handelt, so dass diese den Anforderungen an eine Rechtsmittelinstanz in Art. 6 EMRK genügt (vgl. Reto Dubach, Das Dienstverhältnis bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften am Beispiel der Kirchgemeinden im Kanton Schaff- hausen, SJZ 91/1995, S. 360; Felix Hafner, Grund- und Menschen- rechte in der Kirche, AJP 1995, S. 707, sowie AR GVP 12/2000, Nr. 3359, E. 3.a/b, zur Rekursinstanz in der evangelischen Landeskir- che). Dass die kantonale Rekurskommission des Verbandes der rö- misch-katholischen Kirchgemeinden diesen Anforderungen an eine nach Art. 6 EMRK unabhängige Rechtsmittelinstanz nicht genügen soll, haben weder der Kläger noch die Beklagte je behauptet oder dargetan. Weil dafür, soweit ersichtlich, auch keinerlei Indizien spre- chen, ist davon auszugehen, dass dem Kläger während der Sistierung seiner Klage kirchenintern nun ausreichend Rechtsschutz gewährt wurde. Unter diesen Umständen besteht jedenfalls im jetzigen Zeit- punkt kein Grund mehr, welcher das Verwaltungsgericht berechtigt oder verpflichtet, auf die Forderungsklage einzutreten. VGer 24.4.2002 49