Zu diesem Zweck kann die Ermessensbetätigung der Vorinstanzen dahingehend umgedeutet werden, dass sie damit wenigstens das Bestehen eines sachlichen Grundes für eine ordentliche Kündigung bejaht haben. Das mit eingeschränkter Kognition erkennende Gericht kann diesfalls weder eine Überschreitung noch einen Missbrauch des Ermessens erkennen.