der Spital-DBO geregelt. Dabei handelt es sich um eine echte Lücke, die zwingend durch analoge Anwendung von Bestimmungen zu schliessen ist, die das öffentliche Recht oder subsidiär das Privatrecht für verwandte Fälle aufgestellt hat. Da das kantonale öffentliche Personalrecht auch anderswo dazu nichts bestimmt und in Art. 29 der Spital-DBO für Kündigungsbeschränkungen auf die Bestimmungen des OR verwiesen wird, rechtfertigt sich, lückenfüllend auf Art. 337c Abs. 1 OR abzustellen.