E contrario durfte und musste er aber in Verbindung mit der vorbehaltenen zweitinstanzlichen Verurteilung davon ausgehen, dass ein zweitinstanzlicher Schuldspruch zwar keine fristlose, aber immerhin eine ordentliche Kündigung zur Folge haben könnte. Weil der Beschwerdeführer bis zur fristlosen Kündigung (und bis heute) unbestrittenermassen keine weiteren Verfehlungen dieser Art begangen hat, steht fest, dass er die ihm eingeräumte Bewährungschance genutzt hat und dass die Spitalleitung jedenfalls das Recht zu einer fristlosen Kündigung nach Treu und Glauben verwirkt hat.