Weil das Arbeitsverhältnis in Kenntnis des erstinstanzlichen Schuldspruches weitergeführt wurde, sei ihm eine Chance zur Bewährung eingeräumt worden, weshalb es widersprüchlich und willkürlich sei, wenn nun nach der zweitinstanzlichen Verurteilung die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses per sofort als unzumutbar erklärt wurde. Dieser in tatsächlicher Hinsicht nicht bestrittenen Rüge hielt die Vorinstanz einzig entgegen, dass der Beschwerdeführer sich seinerseits widersprüchlich verhalte, weil er sich immer wieder auf die Unschuldsvermutung berufen habe und nun der Spitalleitung vorwerfe, dass diese in Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils