Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen zu zerstören, das die Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen voraussetzen, oder die das Vertrauen derart erschüttern, dass die Fortsetzung der Vertragsbeziehungen von demjenigen nicht mehr verlangt werden kann, der gekündigt hat (Pra 1999, Nr. 36, E. 2.a). Dabei wird insbesondere bei der sog. Verdachtskündigung nicht die Schwere der Verfehlung, sondern das zwar objektiv nachvollziehbare, aber letztlich subjektiv zerstörte Vertrauensverhältnis als causa der Kündigung betrachtet.