(AR GVP 13/2001, Nr. 2204, Erw. b. mit Hinweis). Zu prüfen ist zunächst, ob für die fristlose Entlassung des Beschwerdeführers ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 38 Abs. 2 AVO bzw. Art. 337 Abs. 2 OR gegeben war oder nicht. a) Als wichtige Gründe gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 337 OR Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen zu zerstören, das die Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen voraussetzen, oder die das Vertrauen derart erschüttern, dass die Fortsetzung der Vertragsbeziehungen von demjenigen nicht mehr verlangt werden kann, der gekündigt hat (Pra 1999, Nr. 36, E. 2.a).