In diesem Sinn bestimmt die regierungsrätliche Dienst- und Besoldungsverordnung der kantonalen Spitäler (Spital-DBO; bGS 812.111.1) folgendes: Nach Art. 28 muss die ordentliche Kündigung schriftlich erfolgen und spätestens am letzten Werktag des Monats in den Händen der Gegenpartei sein. Sodann werden für Kündigungsbeschränkungen (Kündigung zur Unzeit, missbräuchliche Kündigungsgründe etc.) durch Art. 29 Spital-DBO die Bestimmungen des Obligationenrechts als anwendbar erklärt.