40 B. Gerichtsentscheide 2219 natsende auszusprechen (Abs. 4). Einem Rechtsmittel gegen eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Nach Art. 38 Abs. 1 AVO können die kantonalen Angestellten und die Wahlbehörde das Anstellungsverhältnis jederzeit aus wichtigen Gründen fristlos auflösen. Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Abs. 1). Die fristlose Auflösung ist schriftlich zu begründen, wenn die andere Vertragspartei dies verlangt (Abs. 3).