In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde anerkannte der Angestellte, dass das zweitinstanzliche Strafurteil rechtskräftig sei und dass schon die Vorinstanz nicht mehr an die Unschuldsvermutung gebunden gewesen sei. Weil das Angestelltenverhältnis auf dem Hintergrund des erstinstanzlichen Schuldspruches als Chance zur Bewährung weitergeführt wurde, sei es widersprüchlich und willkürlich, wenn nun nach der zweitinstanzlichen Verurteilung dessen Weiterführung per sofort als unzumutbar deklariert werde.