Es stellt sich die Frage, ob die Invalidenversicherung an diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die SUVA gebunden ist. Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 119 V 468) hat die SUVA bei der Feststellung der Invalidität keinen Vorrang mehr vor der Invalidenversicherung. Das heisst, dass die IV-Stelle - unabhängig von der Unfallversicherung - einen Rentenentscheid zu treffen hat, sobald er materiell entscheidungsreif ist. Dieses Vorgehen, welches der frühere Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu Beginn der medizinischen Abklärungen noch selbst gefordert hatte, hat die IV-Stelle zu Recht