Aus den Erwägungen: 2. Die Invalidenversicherung (IV) hat für die Abklärung der Verhältnisse gemäss Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) die notwendigen Berichte, Auskünfte und Gutachten einzuholen. Verweigern Versicherte schuldhaft eine solche Begutachtung, so kann die IV-Stelle, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Darlegung der Säumnisfolgen, aufgrund der Akten beschliessen (Art. 73 IVV). Zunächst stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin die von der IV-Stelle geforderte otologische und neurootologische Begutachtung im Universitätsspital Zürich schuldhaft verweigert hat.