Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat mit Urteil vom 12. Juni 2002 bestätigt, dass die betreffende Behandlung in der Schweiz in medizinisch verantwortbarer und zumutbarer Weise hätte durchgeführt werden können. Aufgrund der Aktenlage, wie sie sich dem kantonalen Gericht darbot, hielt auch das EVG einen Notfall für nicht ausgewiesen. Aufgrund eines erst letztinstanzlich beigebrachten ärztlichen Attestes hat das EVG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde 35 B. Gerichtsentscheide 2218