Wenn sie eineinhalb Monate später ins Ausland reiste und anlässlich dieses Auslandaufenthaltes den Eingriff vornehmen liess, so kann unter diesen Umständen kein Notfall begründet werden. Der Beweis ist nicht erbracht, dass während des Auslandaufenthaltes plötzlich und unerwartet eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, welcher eine Rückreise verunmöglicht und eine sofortige Operation notwendig gemacht hätte. Nur unter diesen Umständen hätte ein Notfall vorgelegen. VGer 21.11.2001