In den Akten findet sich jedoch keine Bestätigung dieser Aussage von ärztlicher Seite. Gegen die Annahme eines Notfalls spricht zudem der Umstand, dass der Eingriff in Lausanne bereits auf den 14./15. Januar 1999 geplant war, dieser Termin aber von der Beschwerdeführerin selbst sistiert wurde. Wenn sie eineinhalb Monate später ins Ausland reiste und anlässlich dieses Auslandaufenthaltes den Eingriff vornehmen liess, so kann unter diesen Umständen kein Notfall begründet werden.