Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, beim Eingriff in Hamburg habe es sich um einen Notfall gehandelt. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin kann davon ausgegangen werden, dass sie sich nicht zur Durchführung des Eingriffs nach Hamburg begeben hat, sondern dass dieser anlässlich ihres Aufenthaltes dort ausgeführt wurde. Dass der Eingriff habe notfallmässig ausgeführt werden müssen, begründete die Beschwerdeführerin mit der Aussage des operierenden Arztes, er erachte eine Rückreise in die Schweiz als unverantwortbar. In den Akten findet sich jedoch keine Bestätigung dieser Aussage von ärztlicher Seite.