ist aber nicht der Sinn von Art. 36 Abs. 1 UVV, die Kosten für modernste Medizin im Ausland zu übernehmen, wenn der Eingriff in der Schweiz, allerdings bei Anwendung einer weniger modernen Methode, möglich wäre. Wenn die Beschwerdeführerin den nach ihren Aussagen weniger belastenden Eingriff in Hamburg demjenigen in Lausanne vorgezogen hat, ist dies nachvollziehbar und verständlich, es begründet jedoch keine Pflicht des Krankenversicherers zur Kostenübernahme. Das Krankenversicherungsgesetz gewährt keinen Anspruch auf maximale Medizin. Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, beim Eingriff in Hamburg habe es sich um einen Notfall gehandelt.