Vor Schranken räumte der Vertreter der Beschwerdeführerin ein, dass der Eingriff in Zürich, Lausanne oder Aarau möglich gewesen wäre. Dr. med. F. vom CHUV hielt in seinem Schreiben fest, der Eingriff in Hamburg habe „avec les techniques les plus sophistiquées“ durchgeführt werden können. Es 34 B. Gerichtsentscheide 2217