Zudem übernimmt die obligatorische Krankenversicherung die Kosten von Behandlungen, die bei vorübergehendem Auslandaufenthalt in Notfällen erbracht werden (Art. 36 Abs. 2 KVV). 3. Im vorliegenden Fall ist demnach zu prüfen, ob mindestens eine der beiden Voraussetzungen für die Übernahme der im Ausland entstandenen Behandlungskosten gegeben ist. Die Frage, ob der Eingriff (Katheterablation des Vorhofflatterns) in der Schweiz möglich sei, wurde vom Centre Hospitalier Universitaire Vaudois (CHUV) in Lausanne sowie von Dr. med. H. bejaht. Vor Schranken räumte der Vertreter der Beschwerdeführerin ein, dass der Eingriff in Zürich, Lausanne oder Aarau möglich gewesen wäre.