36 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV; SR 832.102). Art. 36 Abs. 1 KVV soll jedoch Auslandleistungen zulassen, wenn diese für die medizinische Grundversorgung notwendig und in der Schweiz keine Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in Koller/Müller/Rhinow/ Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel 1998, Rz. 180). Zudem übernimmt die obligatorische Krankenversicherung die Kosten von Behandlungen, die bei vorübergehendem Auslandaufenthalt in Notfällen erbracht werden (Art. 36 Abs. 2 KVV).