Aus den Erwägungen: 2. Grundsätzlich übernimmt die Krankenkasse die Kosten nur für Leistungen, die in der Schweiz erbracht worden sind. Gemäss Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen, wenn medizinisch notwendige Behandlungen im Ausland durchgeführt werden müssen. Die Übernahme der Kosten kann begrenzt werden. Solche Ausnahmeleistungen sind noch keine festgelegt worden (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV; SR 832.102).