Das heisst, es verbleibt eine nicht zu beseitigende Ungewissheit über die Höhe von Ertrag und Aufwand (vgl. StE 1989, B 93.5, Nr. 15 und AR GVP 5/1993, Nr. 2123). Dass die Überträge von der Registrierkasse in die Buchhaltung, wie behauptet, lückenlos erfolgt sein sollen, kann die Beschwerdeführerin ohne Kassabuch nicht mehr beweisen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, die Buchhaltung sei hinsichtlich der Geschäftstätigkeit auch formell nicht ordnungsgemäss geführt worden. Die streitige Aufrechnung ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.