Dass in gewissem Umfang auch Gutschriften von Lieferanten (Umsatzboni) und Rückerstattungen der AHV Privatkonten gutgeschrieben wurden, hat die Vorinstanz aktenmässig zu belegen vermocht, so dass auch diesbezüglich keinesfalls von einer blossen Unterstellung gesprochen werden kann. Schon aus diesen Gründen durfte die Vorinstanz im Umfang von rund Fr. 20'000.-- von der materiellen Unrichtigkeit des geschäftlichen Teils der Buchhaltung ausgehen. c) Dass darüber hinaus auch aus dem Fehlen eines Kassabuches auf eine formell und materiell unrichtige Buchhaltung geschlossen wurde, ist ebensowenig zu beanstanden.