weis auf Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz), aber diesfalls hat der Steuerpflichtige diese Klärung darzutun. Dass im vorliegenden Fall ohne Aufrechnung der streitigen Fr. 20'000.-- die bei Coiffeurbetrieben übliche Marge von 90% unterschritten würde (...) hat die kantonale Steuerverwaltung durch ihre Berechnungen im angefochtenen Entscheid überzeugend dargetan. Weil das Bestehen einer unüblich tiefen Bruttorendite auch beschwerdeweise nicht substantiiert bestritten oder gar widerlegt worden ist, steht die materielle Unrichtigkeit der Buchhaltung hinsichtlich der Geschäftstätigkeit zumindest vermutungsweise fest.