Diese natürliche Vermutung kann jedoch durch direkten Beweis der materiellen Unrichtigkeit der Geschäftsbücher oder durch Nachweis von Tatsachen, welche diese Unrichtigkeit vermuten lassen, umgestossen werden. So darf die materielle Unrichtigkeit einer formell ordnungsgemäss geführten Buchhaltung namentlich dann vermutet werden, wenn sich ein offensichtlicher Widerspruch zwischen dem in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Bruttogewinn und den entsprechenden, für gleichartige Betriebe nach anerkannten statistischen Grundsätzen erhobenen Erfahrungszahlen ergibt.