Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. AR GVP 4/1992, Nr. 2106, E.3), und von einem verpönten Methodendualismus kann aufgrund dieser formell-gesetzlichen Grundlage keine Rede sein. Soweit die Vorinstanz im Rahmen der Ermessensveranlagung auf die nicht als ordnungswidrig gerügten Teile der Buchhaltung 30 B. Gerichtsentscheide 2216