Aus den Erwägungen: 2. Streitig ist die Hauptveranlagung 1999/2000, auf welche grundsätzlich noch das alte materielle Steuerrecht anwendbar ist. Nach Art. 86 Abs. 1 und 2 des inzwischen aufgehobenen Steuergesetzes (aStG, vom 27. April 1958) ist eine Ermessensveranlagung vorzunehmen, soweit eine ziffernmässige Veranlagung nicht möglich ist. Die Einkünfte sind, soweit möglich, nach Erfahrungszahlen zu schätzen. Nachgewiesenen besonderen Verhältnissen ist dabei Rechnung zu tragen. Die reinen Einkünfte dürfen in keinem Fall niedriger angenommen werden, als dem Aufwand des Steuerpflichtigen für sich und seine Familie entspricht.