Entsprechend bleibt es dem Steuerpflichtigen auch im Rahmen seines Wahlrechtes nicht erspart, dass er die seitherigen wertvermehrenden Aufwendungen im Extremfall bis auf 30 Jahre zurück nachweisen muss. Da zum rechtsgenüglichen Nachweis der Aufwendungen die Vorlage quittierter Rechnungen oder anderer Rechnungsbelege gehört (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., § 221, N. 12), hat der 28 B. Gerichtsentscheide 2216