Ob dies ausnahmsweise, wie die Vorinstanz darlegt, dann anders sein kann, wenn keine vor 20 Jahren gültige Schätzung vorliegt, kann angesichts der 1981 uneingeschränkt rechtsgültigen Schätzung von 1974 offen bleiben. Demnach hat die Vorinstanz durchwegs zu Recht auf die Schätzung von 1974 abgestellt. 4. Da der kantonale Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen das Wahlrecht neuerdings erst nach 20 (statt wie bisher nach 15) Jahren einräumt, ist namentlich der Replik des Beschwerdeführers auch folgendes entgegenzuhalten: Der Gesetzgeber hat zweifellos in Kenntnis der bisherigen Praxis, dass Neuschätzungen im Regelfall nur alle 10 Jahre erfolgen (Art.