Verkehrswertschätzung abzustellen sei, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. c) Weil der kantonale Gesetzgeber für den Bereich der wahlweisen Anwendung des Verkehrswertes vor 20 Jahren somit keine Neuschätzung vorsehen wollte, steht fest, dass für die beantragte Neuschätzung oder die Interpolation auf den 26. Juni 1981 hin (als Sonderform einer Neuschätzung) kein Raum besteht. Daran ändert nach dem Gesagten nichts, dass einzelne Kantone auch in diesem Zusammenhang eine Neuschätzung vorsehen.