Dazu kommt, dass der kantonale Gesetzgeber im Rahmen der Steuerharmonisierung durchaus frei war, für diesen Fall auf eine Neuschätzung zu verzichten. Denn die Lehre zu Art. 12 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG;SR 642.14) ist sich einig, dass der Bundesgesetzgeber damit weder bezüglich des Steuerobjektes noch insbesondere bezüglich der Ermittlung der Werte, welche zu diesem Steuerobjekt führen, harmonisierend in die legislatorische Freiheit der Kantone eingegriffen hat (vgl. Zwahlen in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, N. 43/44 zu Art. 12 StHG).