in Art. 127 Abs. 2 StG für den vorliegend nicht gegebenen Fall, dass zum Zeitpunkt der Veräusserung kein Kaufpreis festgelegt wurde, ausdrücklich bestimmt, dass die Steuerbehörde oder die steuerpflichtige Person diesfalls zur Bestimmung des (aktuellen) Verkaufserlöses eine Neuschätzung verlangen kann. In Art. 131 Abs. 3 StG hat der Gesetzgeber für den 20 Jahre zurückliegenden Stichtag keine solche Neuschätzung vorgesehen. Desgleichen hat er auch in Art. 128 Abs. 2 StG keine Neuschätzung vorgesehen, wenn schon beim Erwerb durch den Steuerpflichtigen ein Kaufpreis fehlt und diesfalls ersatzweise auf den amtlichen Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erwerbs abzustellen ist. Wurde in Art.