131 Abs. 3 StG keine Neuschätzung ermöglichen wollte, weshalb unverändert auf die am Stichtag geltende Steuerschätzung abzustellen ist: Die amtlichen Steuerschätzungen werden seit langem und weiterhin im Regelfall alle 10 Jahre revidiert (vgl. Art. 39 Abs. 2 der Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen vom 3.1.1984, bGS 621.21, fortan SchVO). Zwar kann der betroffene Eigentümer oder die Steuerbehörde pro futuro jederzeit eine Neuschätzung verlangen, wenn eine Schätzung überholt ist (vgl. Art. 40 Abs. 1 und 2 SchVO); die Kosten der auf Verlangen eines Eigentümers vorgenommenen Neuschätzung können diesfalls dem Eigentümer auferlegt werden (Art. 60 Abs. 3 SchVO).