Weder der Wortlaut noch die Materialien zu Art. 131 Abs. 3 StG (Erläuternder Bericht des Regierungsrates vom 23. Februar 1999, S. 38) erlauben eine Klärung dieser Frage, zumal in den Materialien auch nur vage vom damaligen Verkehrswert die Rede ist. b) Die Ausgestaltung der übrigen Bestimmungen zur Bestimmung des Steuerobjektes (Kap. IV, Art. 126-132 StG) lassen den Schluss zu, dass der Gesetzgeber jedenfalls in Bezug auf Art. 131 Abs. 3 StG keine Neuschätzung ermöglichen wollte, weshalb unverändert auf die am Stichtag geltende Steuerschätzung abzustellen ist: Die amtlichen Steuerschätzungen werden seit langem und weiterhin im Regelfall alle 10 Jahre revidiert (vgl. Art.