131 Abs. 3 StG abzuleiten sucht, trifft zu, dass dieser Wortlaut zwar nun den massgebenden Stichtag, aber nicht notwendigerweise die Ermittlungsmethode eindeutiger bestimmt. Nach Art. 59 Abs. 1 aStG war im Rahmen des Wahlrechtes ausdrücklich auf die Steuerwertschätzung, und zwar "in der Regel" auf die vor 15 Jahren "gültige", abzustellen. Dies liess der Steuerbehörde einen Ermessensspielraum in Bezug auf den massgebenden Zeitpunkt, nicht aber hinsichtlich der Ermittlungsmethode. Nach dem vorliegend massgebenden Art. 131 Abs. 3 StG ist nun der amtliche Verkehrswert "vor 20 Jahren" massgebend, wodurch nun zwar der Zeitpunkt genau feststeht.