kantonale Praxis zu Art. 59 Abs. 1 des aufgehobenen Gesetzes über die direkten Steuern (aStG, vom 27. April 1958) dafür, dass als amtlicher Verkehrswert vor 20 Jahren nach neuem Recht nur derjenige gelten könne, welcher auf der zum Zeitpunkt vor genau 20 Jahren rechtskräftigen amtlichen Verkehrswertschätzung beruhe. Soweit dies die Vorinstanz aus dem nun eindeutigeren Wortlaut von Art. 131 Abs. 3 StG abzuleiten sucht, trifft zu, dass dieser Wortlaut zwar nun den massgebenden Stichtag, aber nicht notwendigerweise die Ermittlungsmethode eindeutiger bestimmt.