harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 220, N. 87). 3. Umstritten ist einzig noch, auf welchen amtlichen Verkehrswert am Stichtag vor 20 Jahren abzustellen ist. Ausgangspunkt ist dabei der Eintrag der Veräusserung im Grundbuch, welche gemäss der bei den Akten liegenden Handänderungsanzeige im Falle der streitigen Parzellen Nrn. 137 und 630 am 26. Juni 2001 erfolgt ist. Massgebender Stichtag für den amtlichen Steuerwert vor 20 Jahren ist somit der 26. Juni 1981. a) Umstritten ist, welche der vorhandenen Schätzungen als amtlicher Wert vor 20 Jahren gilt bzw. wie dieser amtliche Wert allenfalls zu ermitteln ist. Die Vorinstanz hält teils in Anlehnung an die bisherige