B. Gerichtsentscheide 2215 1. Verwaltungsgericht 2215 Grundstückgewinnsteuer. Für mehr als 20 Jahre zurückliegende Handänderungen kann der Steuerpflichtige entweder die nachweisbaren Anlagekosten oder den amtlichen Verkehrswert vor 20 Jahren, zuzüglich der seitherigen wertvermehrenden Aufwendungen, in Anrechung bringen (Art. 131 Abs. 3 StG). Zur massgebenden amtlichen Schätzung.