Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es der Honorarprüfungskommission an der Zuständigkeit fehlte, den Beschwerdeführer zu Zahlungen von Fr. 27'000.-- bzw. Fr. 18'504.85 nebst Zins zu verpflichten. Die Entscheide der Honorarprüfungskommission vom 11. Mai 2000 sind demgemäss aufzuheben. OGer 23.1.2001 121