Dieser Fall ist vom Fall der streitigen Honorarrechnung zu unterscheiden. Diese Unterscheidung trifft im übrigen auch die Honorarprüfungskommission, wenn sie in ihrer Vernehmlassung die fünfjährige Verjährungsfrist des Art. 128 Ziff. 3 OR auf die Honorarforderung beschränkt und für die hier erhobenen Rückforderungen verneint. 120 B. Gerichtsentscheide 3395