te. Wie es sich damit letztlich verhält, kann im vorliegenden Fall offen bis bleiben. Eindeutig ist indessen, dass Art. 18 Abs. 1 Gesundheitsgesetz die Tätigkeit der Honorarprüfungskommission auf streitige Rechnungen beschränkt. Darunter fallen solche Rechnungen nicht, die wie hier vom Patienten bezahlt worden sind. Vorliegend gehen die Beschwerdegegnerinnen selber davon aus, dass sie Schadenersatz in der Höhe des bezahlten Honorars geltend machen, und sich weitergehende Schadenersatzforderungen lediglich vorbehalten. Dieser Fall ist vom Fall der streitigen Honorarrechnung zu unterscheiden.