Für ersteres spricht der Umstand, dass dieses Verfahren offenbar an die Stelle des ordentlichen Richters treten soll. Dagegen spricht der Umstand, dass „eine befriedigende Prüfung von Honorarnoten“ sichergestellt werden soll, eher für eine Begutachtungstätigkeit. Die Gesetzesmaterialien geben hierüber keinen Aufschluss. Sowohl der Antrag der Sanitätsdirektion an den Kantonsrat als auch das Landsgemeindeedikt schweigen sich hierüber aus. Es ist indessen sehr wenig wahrscheinlich, dass der Gesetzgeber mit der Honorarüberprüfung bei Heiltätigen und Zahnärzten ein vom bereits seit langem bekannten Moderationsverfahren für Anwaltsrechnungen völlig abweichendes Verfahren schaffen woll-